„Verein zur Förderung der Lebensqualität in Norddeutschland e.V.“
Präambel
Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vorstands auf der Grundlage der Satzung. Sie
gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung
wird vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung vorgestellt.
I. Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
1. Diese Geschäftsordnung kann durch den Gesamt-Vorstand jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch
erforderlich.
2. Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder ist für
die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen
gewertet.
3. Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Vorstandsmitgliedern schriftlich
bekannt gegeben worden ist.
4. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsordnung
Grundsatz:
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen
durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
II. Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und ist der Mitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Zusammensetzung des Vorstands ergibt sich aus der Satzung.
2. Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens 2 x jährlich. Die Sitzungen werden von
dem/der Vorsitzenden geleitet
3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Bei Nichtteilnahme muss eine Entschuldigung erfolgen.
4. Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss
umfassen:
Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der
Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter
Angabe des Abstimmungsergebnisses.
Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen
abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten
Vorstandssitzung entschieden.
Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das
Sitzungsprotokoll als genehmigt.
Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen fest und läd dazu mit
einer Frist von 21 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung (TO) ein.
5. Vertraulichkeit/Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
Beschlüsse und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die
geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung
entscheiden.
Alle Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich, die Grundsätze des Datenschutzes zu
beachten und alle schutzwürdigen Daten und Informationen auch nach dem Ausscheiden
aus dem Vorstand und/ oder dem Verein vertraulich zu behandeln. Das noch zu erstellende
Merkblatt zum Datenschutz ist verpflichtend zu beachten.
6. Befangenheit
An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder des
Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen.
Die Betroffenen haben dieses dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.
7. Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit ab.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des
Vorsitzenden doppelt.
Sie erfordern eine Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder oder eine schriftliche
Beschlussfassung mit Zustimmung aller Mitglieder. Diese Beschlussfassung ist auch per
Email möglich, sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
Die Vereinsmitglieder können ihre Vorschläge zur TO spätestens 10 Tage vor der nächsten
Sitzung bei der Vorsitzenden einreichen.
Jede Vorstandssitzung beginnt mit meiner Beschlussfassung über die Tagesordnung.
In Vorstandssitzungen können wirksame Beschlüsse nur über Gegenstände gefasst werden,
die bereits bei der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wurden. Angelegenheiten, die nicht
in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn
alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der
Vorstandsmitglieder zustimmt.
Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur
beratende Stimme haben.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird.
8. Über „Anträge zur Geschäftsordnung“ ist sofort, ohne Aussprache, abzustimmen.
9.Mitglieder des Vorstands besetzen folgende Ressorts.
In diesen Bereichen agieren sie selbstständig und vertretend für den gesamten Vorstand.
Dabei verpflichten sie sich den Restvorstand immer über ihre Tätigkeiten in Kenntnis zu
setzen.
Bei Verpflichtungen finanzieller und personeller Art bedarf es der Zustimmung im
Gesamtvorstand.
Ressortverteilung Vorstand:
a. Vorsitzende(r): Repräsentant(in) des Vereins nach außen. Kommunikator(in) der
einzelnen Aktivitäten in den Vorstand und den Verein. Pressearbeit in Zusammenarbeit mit
der/dem Pressesprecher(in).
b. Kassenwart: Verwaltung der Kasse des Vereins.
c. Schriftführer: Pressearbeit in Zusammenarbeit mit der/dem Vorsitzenden.
d. Vereinsverwalter(in): Führt das Mitgliederverzeichnis und verteilt dies an die/den
Vorsitzende(n), Kassierer(in) und einer weiteren Person des geschäftsführenden Vorstands
(§26 BGB). Verteilt die Mitgliederinformationen und die Informationen für den Vorstand.
Versendet Mitgliederinformationen und Einladungen. Betreut mit einem weiteren Mitglied die
Homepage, Internet- und EDV-Beauftragter: Zuständig für alle Belange im Zusammenhang
mit EDV und elektronischer Kommunikation sowie in Zusammenarbeit mit dem
Vereinsverwalter für die Betreuung der Homepage.
f. Zeugwart(in): Verwaltet das Vereinsinventar ( ein weiteres Mitglied des Vereins )
g. Vereinsrecht : Zuständig für die Erarbeitung, Aktualisierung, Anpassung und Organisation
von Satzungen, Ordnungen, Regularien, Formalia und Vordrucken sowie deren Vorstellung
und.
Erläuterung für den und in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand
Eine Person darf höchstens 2 Ressorts verantwortlich leiten.
Kann ein Mitglied die Leitung eines Ressorts oder die Tätigkeit für ein Ressort für
mindestens 4 Wochen nicht wahrnehmen, ist von ihm / ihr auf Verlangen des Vorstandes
dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterführung des Ressorts durch Dritte gewährleistet
werden kann. Hierzu gehört im Besonderen die Übergabe / zur Zurverfügungstellung von
Daten und Materialien.
Verlässt ein Mitglied – gleich aus welchem Grund – den Vorstand, sind innerhalb von 4
Wochen ebenfalls alle Unterlagen und Daten zurückzugeben.
10.Finanzgrundsätze des Vereins
Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich zur Durchführung der Vereinsarbeit und zur
Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele eingesetzt werden. Dabei darf die
Gemeinnützigkeit des Vereins zu keinem Zeitpunkt verletzt werden. Mitglieder des Vorstands
nach §26 BGB dürfen nur zu zweit Ausgaben bis zu 1000 Euro tätigen. Diese müssen in der
nachfolgenden Vorstandssitzung erläutert werden. Ausgaben über 1000 Euro bedürfen der
Zustimmung des Gesamtvorstands.
Rechnungen und Belege werden nur erstattet, wenn sie den aktuellen gesetzlichen und
steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Der Verein darf für die Finanzierung seiner Aufgaben keine finanziellen Verbindlichkeiten
eingehen, die nicht durch die Kassenlage des Vereins gedeckt sind.
Der Verein kann nach einstimmiger Entscheidung des Vorstands Mitgliedern des Vereins
eine Aufwandsentschädigung für Ihre Arbeit zahlen, sofern diese nachweisbar und berechtigt
ist. Dabei sollte eine Summe von 400 Euro pro Monat nicht überschritten werden.
Der Verein akquiriert seine finanziellen Mittel durch Spenden, Stiftungen, öffentliche
Zuwendungen später durch Vermietung der Seminarräume etc. unter Beachtung der
Gemeinnützigkeit.
11.Arbeitskreise
Zum Erreichen der Ziele des Vereins werden von der Mitgliederversammlung oder dem
Vorstand Arbeitskreise gegründet, die von jeweils einem/einer Arbeitskreisleiter/in geleitet
werden.
Die Arbeitskreise berichten in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle 3 Monate,
dem Vorstand von Ihrer Arbeit.
Die Arbeitsgruppen wählen förderungswürdige Projekte aus und stellen diese Projekte dem
Gesamtvorstand vor. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder innerhalb von 6 Wochen über die Förderung der vorgestellten
Projekte. Zur Entscheidungsfindung kann der Gesamtvorstand den Rat des Kuratoriums
einholen.
Folgende Themenbereiche sollten sich in den Arbeitskreisen wiederfinden.
a. Fundraising und Spendenaufruf zur Unterstützung der Arbeit des Vereins
b. Mitentscheidung bei der baulichen Erscheinung des Seminarhauses
c. Betreiberstruktur zum Seminarhaus entwickeln
d. Jugendarbeit, Erwachsenen-Bildung, Senioren-Bildung und Unterstützung,
e. Regionalentwicklung und Regionalvermarktung
f. Bürgerbeteiligung
g. Innovative Technologien, Forschung
h Kunst, Kultur
i. Marketing, Presse, Fundraising
j. Zusammenarbeit mit lokalen Firmen, Gastronomie, Hotellerie, sowie der Gemeinde
12.Kuratorium
Die Berufung des Kuratoriums erfolgt gemäß Satzung durch den Vorstand.
Das Kuratorium berät auf Anfrage aus dem Verein oder aus Eigeninitiative den Vorstand.
Den Mitgliedern des Kuratoriums wird auf Mitgliederversammlungen die Möglichkeit der
Ansprache gegeben.
Die Geschäftsordnung wurde am 21.01.2018 vom Vorstand beschlossen.