Geschäftsordnung für den Vorstand des gemeinnützigen Vereins

„Verein zur Förderung der Lebensqualität in Norddeutschland e.V.“

Präambel

Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vorstands auf der Grundlage der Satzung. Sie

gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung

wird vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung vorgestellt.

I. Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

1. Diese Geschäftsordnung kann durch den Gesamt-Vorstand jederzeit geändert oder

aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch

erforderlich.

2. Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder ist für

die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen

gewertet.

3. Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Vorstandsmitgliedern schriftlich

bekannt gegeben worden ist.

4. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsordnung

Grundsatz:

Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen

durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.

II. Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und ist der Mitgliederversammlung

gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Zusammensetzung des Vorstands ergibt sich aus der Satzung.

2. Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens 2 x jährlich. Die Sitzungen werden von

dem/der Vorsitzenden geleitet

3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Bei Nichtteilnahme muss eine Entschuldigung erfolgen.

4. Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss

umfassen:

Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der

Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter

Angabe des Abstimmungsergebnisses.

Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen

abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.

Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten

Vorstandssitzung entschieden.

Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das

Sitzungsprotokoll als genehmigt.

Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen fest und läd dazu mit

einer Frist von 21 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung (TO) ein.

5. Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

Beschlüsse und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die

geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung

entscheiden.

Alle Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich, die Grundsätze des Datenschutzes zu

beachten und alle schutzwürdigen Daten und Informationen auch nach dem Ausscheiden

aus dem Vorstand und/ oder dem Verein vertraulich zu behandeln. Das noch zu erstellende

Merkblatt zum Datenschutz ist verpflichtend zu beachten.

6. Befangenheit

An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder des

Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen.

Die Betroffenen haben dieses dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.

7. Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit ab.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des

Vorsitzenden doppelt.

Sie erfordern eine Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder oder eine schriftliche

Beschlussfassung mit Zustimmung aller Mitglieder. Diese Beschlussfassung ist auch per

Email möglich, sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

Die Vereinsmitglieder können ihre Vorschläge zur TO spätestens 10 Tage vor der nächsten

Sitzung bei der Vorsitzenden einreichen.

Jede Vorstandssitzung beginnt mit meiner Beschlussfassung über die Tagesordnung.

In Vorstandssitzungen können wirksame Beschlüsse nur über Gegenstände gefasst werden,

die bereits bei der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wurden. Angelegenheiten, die nicht

in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn

alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der

Vorstandsmitglieder zustimmt.

Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur

beratende Stimme haben.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime

Abstimmung gestellt wird.

8. Über „Anträge zur Geschäftsordnung“ ist sofort, ohne Aussprache, abzustimmen.

9.Mitglieder des Vorstands besetzen folgende Ressorts.

In diesen Bereichen agieren sie selbstständig und vertretend für den gesamten Vorstand.

Dabei verpflichten sie sich den Restvorstand immer über ihre Tätigkeiten in Kenntnis zu

setzen.

Bei Verpflichtungen finanzieller und personeller Art bedarf es der Zustimmung im

Gesamtvorstand.

Ressortverteilung Vorstand:

a. Vorsitzende(r): Repräsentant(in) des Vereins nach außen. Kommunikator(in) der

einzelnen Aktivitäten in den Vorstand und den Verein. Pressearbeit in Zusammenarbeit mit

der/dem Pressesprecher(in).

b. Kassenwart: Verwaltung der Kasse des Vereins.

c. Schriftführer: Pressearbeit in Zusammenarbeit mit der/dem Vorsitzenden.

d. Vereinsverwalter(in): Führt das Mitgliederverzeichnis und verteilt dies an die/den

Vorsitzende(n), Kassierer(in) und einer weiteren Person des geschäftsführenden Vorstands

(§26 BGB). Verteilt die Mitgliederinformationen und die Informationen für den Vorstand.

Versendet Mitgliederinformationen und Einladungen. Betreut mit einem weiteren Mitglied die

Homepage, Internet- und EDV-Beauftragter: Zuständig für alle Belange im Zusammenhang

mit EDV und elektronischer Kommunikation sowie in Zusammenarbeit mit dem

Vereinsverwalter für die Betreuung der Homepage.

f. Zeugwart(in): Verwaltet das Vereinsinventar ( ein weiteres Mitglied des Vereins )

g. Vereinsrecht : Zuständig für die Erarbeitung, Aktualisierung, Anpassung und Organisation

von Satzungen, Ordnungen, Regularien, Formalia und Vordrucken sowie deren Vorstellung

und.

Erläuterung für den und in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand

Eine Person darf höchstens 2 Ressorts verantwortlich leiten.

Kann ein Mitglied die Leitung eines Ressorts oder die Tätigkeit für ein Ressort für

mindestens 4 Wochen nicht wahrnehmen, ist von ihm / ihr auf Verlangen des Vorstandes

dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterführung des Ressorts durch Dritte gewährleistet

werden kann. Hierzu gehört im Besonderen die Übergabe / zur Zurverfügungstellung von

Daten und Materialien.

Verlässt ein Mitglied – gleich aus welchem Grund – den Vorstand, sind innerhalb von 4

Wochen ebenfalls alle Unterlagen und Daten zurückzugeben.

10.Finanzgrundsätze des Vereins

Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich zur Durchführung der Vereinsarbeit und zur

Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele eingesetzt werden. Dabei darf die

Gemeinnützigkeit des Vereins zu keinem Zeitpunkt verletzt werden. Mitglieder des Vorstands

nach §26 BGB dürfen nur zu zweit Ausgaben bis zu 1000 Euro tätigen. Diese müssen in der

nachfolgenden Vorstandssitzung erläutert werden. Ausgaben über 1000 Euro bedürfen der

Zustimmung des Gesamtvorstands.

Rechnungen und Belege werden nur erstattet, wenn sie den aktuellen gesetzlichen und

steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Der Verein darf für die Finanzierung seiner Aufgaben keine finanziellen Verbindlichkeiten

eingehen, die nicht durch die Kassenlage des Vereins gedeckt sind.

Der Verein kann nach einstimmiger Entscheidung des Vorstands Mitgliedern des Vereins

eine Aufwandsentschädigung für Ihre Arbeit zahlen, sofern diese nachweisbar und berechtigt

ist. Dabei sollte eine Summe von 400 Euro pro Monat nicht überschritten werden.

Der Verein akquiriert seine finanziellen Mittel durch Spenden, Stiftungen, öffentliche

Zuwendungen später durch Vermietung der Seminarräume etc. unter Beachtung der

Gemeinnützigkeit.

11.Arbeitskreise

Zum Erreichen der Ziele des Vereins werden von der Mitgliederversammlung oder dem

Vorstand Arbeitskreise gegründet, die von jeweils einem/einer Arbeitskreisleiter/in geleitet

werden.

Die Arbeitskreise berichten in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle 3 Monate,

dem Vorstand von Ihrer Arbeit.

Die Arbeitsgruppen wählen förderungswürdige Projekte aus und stellen diese Projekte dem

Gesamtvorstand vor. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder innerhalb von 6 Wochen über die Förderung der vorgestellten

Projekte. Zur Entscheidungsfindung kann der Gesamtvorstand den Rat des Kuratoriums

einholen.

Folgende Themenbereiche sollten sich in den Arbeitskreisen wiederfinden.

a. Fundraising und Spendenaufruf zur Unterstützung der Arbeit des Vereins

b. Mitentscheidung bei der baulichen Erscheinung des Seminarhauses

c. Betreiberstruktur zum Seminarhaus entwickeln

d. Jugendarbeit, Erwachsenen-Bildung, Senioren-Bildung und Unterstützung,

e. Regionalentwicklung und Regionalvermarktung

f. Bürgerbeteiligung

g. Innovative Technologien, Forschung

h Kunst, Kultur

i. Marketing, Presse, Fundraising

j. Zusammenarbeit mit lokalen Firmen, Gastronomie, Hotellerie, sowie der Gemeinde

12.Kuratorium

Die Berufung des Kuratoriums erfolgt gemäß Satzung durch den Vorstand.

Das Kuratorium berät auf Anfrage aus dem Verein oder aus Eigeninitiative den Vorstand.

Den Mitgliedern des Kuratoriums wird auf Mitgliederversammlungen die Möglichkeit der

Ansprache gegeben.

Die Geschäftsordnung wurde am 21.01.2018 vom Vorstand beschlossen.