SATZUNG

Verein zur Förderung

der Lebensqualität in Norddeutschland

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

„Verein zur Förderung der Lebensqualität in Norddeutschland e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Travemünde, Leegerwall 23

(3) Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Volksund

Berufsbildung.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Programmen

und Durchführung von Seminaren zur Förderung der Lebensqualität.

Das sind zum Beispiel:Gesundheitsprogramme,Yoga, Meditation, Ayurveda,

Entspannungstechniken aller Art, Ernährungsberatung.

Weiterhin fördert der Verein die Betreuung von Ausübenden solcher Programme und die

gemeinschaftliche Ausübung solcher Programme.

(2) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch:

1. Kommunikationsseminare zur gewaltfreien konstruktiven Kommunikation,

Gesundheitserziehung aller Altersgruppen.

2. Hygiene- und Ernährungskurse, Seminare über gesunde Lebensführung im Alltag;

3. Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen im Bereich Musik und Tanz sowie

bildender Kunst.

4. Der Verein unterstützt durch Beratung, Seminare und finanzielle Zuwendungen die

Durchführung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Untersuchungen oder

Doktoranten, die sich mit der Förderung der Lebensqualität in den Bereichen

Gesundheit, geistiges Potential und Weltfrieden auseinandersetzen.

5. Regelmäßige Durchführung interkultureller Veranstaltungen, in denen Künstler aller

Altersstufen und Herkunft gefördert und vorgestellt werden. Außerdem finden

regelmäßige Seminare und Kurse zur Ausübung von Musik, Tanz und bildenden

Künsten statt.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

(l) Um seine Aufgaben zu erfüllen,

a) veranstaltet und unterstützt der Verein öffentliche und geschlossene Vorträge, die dem

Zweck des Vereins entsprechen, sowie damit in Zusammenhang stehende Kurse, Seminare,

Kongresse, Symposien und Tagungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,

b) verbreitet der Verein im Zusammenhang mit den Medien und durch eigene Publikationen

Informationen, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben,

c) fördert und unterstützt der Verein wissenschaftliche Untersuchungen über die

Auswirkungen der geförderten Programme auf den Einzelnen und die Gesellschaft, oder führt

solche Untersuchungen selbst durch,

d) fördert der Verein Reisen und besondere Aufgaben im Rahmen der Verbreitung und

Anwendung der geförderten Programme

e) gründet, unterhält und fördert der Verein Einrichtungen. wie z.B. Gemeinschaftsräume, die

für Aktivitäten des Vereins zur Erreichung seines Zweckes genutzt werden.

f) fördert der Verein die Bildung neuer Wohn- und Lebensformen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind als solche ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die

anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein

hauptamtlicher Geschäftsführer und/ oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt

werden.

§ 4 Stellung des Vereins

(1) Der Verein koordiniert alle Aktivitäten, die seinem Zwecke entsprechen, und arbeitet

seiner Satzung gemäß mit nationalen und internationalen Organisationen zusammen, deren

Aktivitäten dem Satzungszweck entsprechen.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

(3) Die Vertretung privater Interessen einzelner Mitglieder ist unzulässig.

§ 5 Mitgliedschaft

(l) Mitglieder des Vereins können nur natürliche und juristische Personen sein.

(2) Natürliche und juristische Personen können nur dann Mitglied werden, wenn sie zu den

Zielen des Vereins beitragen wollen.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Wohnsitzänderungen mitzuteilen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(I) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat

Namen und Vornamen, Beruf. Alter und Wohnung des Bewerbers zu enthalten.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wenn er nicht innerhalb einer Frist von

einem Monat nach Eingang des Antrages eine Ablehnung an den Bewerber abgesandt hat, gilt

der Antrag als angenommen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von

der Mitgliederliste und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfordert die schriftliche Anzeige an den Vorstand. Ein Austritt ist

nur Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.

(3) Die Streichung von Mitgliedern kann der Vorstand vornehmen,

a. wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrags um mehr als drei Monate im Rückstand

ist,

b. oder Post an das Mitglied als unzustellbar zurückkommt, weil das Mitglied dem Vorstand

seine neue Adresse nicht mitgeteilt hat.

Gegen diesen Beschluss der Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, nachdem er dem Mitglied

Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat. Er kann erfolgen,

a) wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt,

b) die Vereinsziele und den Satzungszweck gefährdet,

c) das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt. Jeder Tatbestand berechtigt für sich

allein zum Ausschluss.

(5) Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschlussbescheid Einspruch beim

Vorstand einzulegen, der den Einspruch der nächsten Hauptversammlung zur Entscheidung

vorzulegen hat. Der Einspruchsführer hat dabei kein Stimmrecht.

§ 8 Beiträge

(1) Der Verein erhebt monatlich Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Hauptversammlung

beschließt.

(2) Der Jahresbeitrag soll jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres überwiesen werden.

(3) Spender können auf Antrag befristet von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Hauptversammlung

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern,

einem l. Vorsitzenden,

einem 2.Vorsitzenden,

ein Kassenwart

ein Schriftführer

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Vorsitzenden des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt und ausschließlich zur

Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Sie vertreten den Verein gemeinsam zur

Eingehung von Verbindlichkeiten und Verfügung über Beträge von jeweils mehr als 10.000,00

€.

(4) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt

(§ 26, Abs.2, Satz 2 BGB), dass zu Erwerb, Verkauf, Belastung und allen sonstigen

Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der

Hauptversammlung erforderlich ist.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht

durch die Satzung der Hauptversammlung zugewiesen sind.

(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,

b) die Erstellung des Rechnungsabschlusses und die Abfassung des Jahresberichtes,

c) die Vorbereitung sowie Einberufung und Leitung der Hauptversammlung

d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

e) die Aufnahme, Streichung und Ausschließung von Mitgliedern gemäß der §§ 6 und 7 der

Satzung.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung

vorzunehmen, die das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind Satzungsänderungen über

den Zweck des Vereins, über die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten

und die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung.

§ 12 Die Hauptversammlung

(l) An der Hauptversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen.

(2) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands

b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die die Ermächtigung des Vorstands nach

Paragraph 11 Absatz drei überschreiten, und über die Auflösung des Vereins

c) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

d) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands

e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes

f) die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung

g) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte.

(3) Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Für die interne Revision der Rechnungslegung beruft die Hauptversammlung rechtzeitig

eine oder zwei Personen aus dem Kreise der Mitglieder als Kassenprüfer, die an der

Kassenführung des Vereins nicht mitgewirkt haben.

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, einen Bericht auf der Hauptversammlung vorzulegen, auf

der über die Entlastung des Vorstands beschlossen wird.

Die Berufung der Kassenprüfer kann entfallen, wenn der Jahresabschluss von einem

Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe erstellt wird.

(5) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

(6) Die Hauptversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt

mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktage. Die Einladung per

E-Mail ist zulässig.

(7) Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen,

wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Er ist verpflichtet, sie einzuberufen,

wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(8) Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von

vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die

Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen den Mitgliedern mitzuteilen. Die

Einberufung per E-Mail ist zulässig.

(9) lm Übrigen gelten für die außerordentliche Hauptversammlung die Bestimmungen für die

ordentliche Hauptversammlung.

(l0) Satzungsänderungen, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, sind bei

Einberufung der Hauptversammlung den Vereinsmitgliedern im Wortlaut schriftlich

mitzuteilen.

§ 13 Beschlussfassung und Neuwahl

(l) Die Vereinsorgane sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich durch Vollmacht vertreten lassen.

(2) Ein Beschluss wird, soweit keine besonderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit den

Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Ungültige Stimmen, bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Abstimmung über die Beschlüsse erfolgt durch Handaufheben.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten hat die

Abstimmung geheim oder schriftlich zu geschehen.

(4) Zu Satzungsänderungen, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, und zur

Vereinsauflösung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der bei der Hauptversammlung

der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Neuwahl kann

jederzeit auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins eingeleitet werden. Scheidet

ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt die Hauptversammlung binnen drei Monaten ein

neues.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

(I) Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Die Versendung der Niederschrift an die Mitglieder per E-Mail ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Werden mehrere

Versammlungsleiter tätig, dann unterschreibt der letzte die ganze Niederschrift.

§ 15 Ende des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 13 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit

beschlossen werden.

(2) Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, dann sind die Vorstandsmitglieder

zu Liquidatoren bestellt. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

(3) Das nach der Beendigung der Liquidation oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

vorhandene Vereinsvermögen wird dann einer gemeinnützigen Organisation zufallen.

Dieser zu begünstigende Verein wird sein: Interkulturelle Begegnungsstätte e.V., Parade 12,

23552 Lübeck, unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung gemeinnütziger, mildtätiger

oder kirchlicher Zwecke.

(4) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grunde aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.